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BEK 2019 46

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Rassendiskriminierung, ungetreue Amtsführung)

Schwyz · 2019-04-17 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Rassendiskriminierung, ungetreue Amtsführung) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

E. 2 Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafan- zeige hätten führen müssen resp. aus welchen Gründen die Nichtanhand- nahme falsch sei (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO). Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen. An- träge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begrün- dung hervorgehen (BGer 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2 mit Hinw.; BEK 2018 136-139 vom 13. Dezember 2018 E. 3 mit Hinw.).

E. 3 Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde nicht auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Er umschreibt auch keinen konkreten Lebenssachverhalt, der grundsätzlich entgegen der angefochtenen Verfügung geeignet sein könnte, die gegen den Beschwerde- gegner angezeigten Straftatbestände zu erhärten. Ob indirekt der Strafanzei- ge des Beschwerdeführers eine Mietstreitigkeit zugrunde liegt, ist nur tatsäch- licher Ausgangspunkt und nicht Bestandteil der eigentlichen Begründung der Nichtanhandnahme in Bezug auf die angezeigten Straftatbestände. Daher ist

Kantonsgericht Schwyz 3 mangels Begründung auf die Beschwerde präsidial kostenfällig nicht einzutre- ten (§ 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG; Art. 428 Abs. 1 StPO);- verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/ES), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsan- waltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 17. April 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 17. April 2019 BEK 2019 46 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Strafanzeigeerstatter und Beschwerdeführer, gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Rassendiskriminierung, ungetreue Amtsführung) (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom

20. Februar 2019, SUB 2019 18);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 20. Februar 2019 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung gegen C.________ durchzuführen. Dagegen beschwert sich der Strafanzeigeerstatter rechtzeitig beim Kantonsgericht mit der Begrün- dung, die Staatsanwaltschaft behaupte irrtümlicherweise und wider besseres Wissen, ein Mietstreit sei Gegenstand der Strafanzeige, und ziehe es vor, auf Strafanzeigen von Ausländern nicht einzutreten. Letzteres komme einer Rechtsverweigerung gleich und sei in der Schweiz verboten.

2. Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafan- zeige hätten führen müssen resp. aus welchen Gründen die Nichtanhand- nahme falsch sei (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO). Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen. An- träge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begrün- dung hervorgehen (BGer 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2 mit Hinw.; BEK 2018 136-139 vom 13. Dezember 2018 E. 3 mit Hinw.).

3. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde nicht auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Er umschreibt auch keinen konkreten Lebenssachverhalt, der grundsätzlich entgegen der angefochtenen Verfügung geeignet sein könnte, die gegen den Beschwerde- gegner angezeigten Straftatbestände zu erhärten. Ob indirekt der Strafanzei- ge des Beschwerdeführers eine Mietstreitigkeit zugrunde liegt, ist nur tatsäch- licher Ausgangspunkt und nicht Bestandteil der eigentlichen Begründung der Nichtanhandnahme in Bezug auf die angezeigten Straftatbestände. Daher ist

Kantonsgericht Schwyz 3 mangels Begründung auf die Beschwerde präsidial kostenfällig nicht einzutre- ten (§ 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG; Art. 428 Abs. 1 StPO);- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/ES), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsan- waltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 17. April 2019 kau